(2)Absatz 2,In der Eröffnungsbilanz und in allen weiteren Jahresabschlüssen ist in der erforderlichen Höhe für die zukünftige Gewährung von Starthilfen gemäß § 6 des Startwohnungsgesetzes, BGBl. Nr. 264/1982, im Zusammenhalt mit Art. II Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 640/1987 sowie für den für die gesamte Abwicklungsdauer erforderlichen Personal- und Sachaufwand der Fonds vorzusorgen.In der Eröffnungsbilanz und in allen weiteren Jahresabschlüssen ist in der erforderlichen Höhe für die zukünftige Gewährung von Starthilfen gemäß Paragraph 6, des Startwohnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1982,, im Zusammenhalt mit Artikel römisch zwei, Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1987, sowie für den für die gesamte Abwicklungsdauer erforderlichen Personal- und Sachaufwand der Fonds vorzusorgen.