Kurztitel

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

12.02.1989

Außerkrafttretensdatum

04.06.1993

Text

Lüftungseinrichtungen und Sicherheitsventile

Paragraph 10, (1) Lüftungseinrichtungen müssen

  1. Ziffer eins
    einen Unterdruck von mehr als 15 kPa (0,15 bar) und einen den Betriebsdruck übersteigenden Überdruck ausschließen;
  2. Ziffer 2
    das Austreten von Flüssigkeit bei den betriebsmäßig zu erwartenden Erschütterungen und Beschleunigungen des Fahrzeuges verhindern und bei einer Neigung des Tanks um mehr als 25 aus seiner Lage auf waagrechter, ebener Fahrbahn ein Ausfließen von mehr als 10 Liter Flüssigkeit in der Stunde ausschließen und
  3. Ziffer 3
    entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, eine Entlastungseinrichtung aufweisen, die bei dem um 90 Grad um die Längsachse gedrehten Tank bei einem Druck von mindestens 15 kPa (0,15 bar) anspricht und bei einem Druck von 25 kPa +- 5 kPa (0,25 bar +- 0,05 bar) mindestens 40 mm2 freigibt.
  1. Absatz 2Lüftungseinrichtungen und Sicherheitsventile müssen für den größten betriebsmäßig zu erwartenden Gasdurchsatz ausgelegt sein.
  2. Absatz 3Die Wirksamkeit mechanisch betätigter Lüftungseinrichtungen muß von außerhalb des Tanks überprüfbar sein.
  3. Absatz 4Sicherheitsventile müssen den Bestimmungen der Anlage 6 Ziffer 3, der Dampfkesselverordnung (DKV) entsprechen.