Kurztitel

Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

05.06.1988

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 1

Ziffer eins Dieses Übereinkommen

  1. Litera a
    legt die Tarifbestimmungen fest, die auf den innereuropäischen Fluglinienverkehr zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens anzuwenden sind;
  2. Litera b
    ersetzt, unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels, die Tarifbestimmungen in jedem zwischen zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens bereits abgeschlossenen bilateralen Abkommen, soweit dessen Tarifbestimmungen mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind;
  3. Litera c
    legt fest oder ersetzt gegebenenfalls alle bestehenden Bestimmungen zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich von Tarifen für den Fluglinienverkehr zwischen zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Ziffer 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, untereinander keinerlei Verpflichtungen oder Vereinbarungen einzugehen, die restriktiver als das vorliegende Übereinkommen sind. Die Vertragsparteien sind jedoch durch dieses Übereinkommen nicht daran gehindert, auf bilateraler Ebene oder innerhalb einer Gruppe von Staaten Abmachungen beizubehalten oder zu erarbeiten, die zu mehr Flexibilität, als in diesem Übereinkommen vorgesehen, führen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019

Gesetzesnummer

10011796

Dokumentnummer

NOR12151354

alte Dokumentnummer

N9198816932J