Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1988,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins,
05.06.1988
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Ziffer eins Dieses Übereinkommen
Ziffer 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, untereinander keinerlei Verpflichtungen oder Vereinbarungen einzugehen, die restriktiver als das vorliegende Übereinkommen sind. Die Vertragsparteien sind jedoch durch dieses Übereinkommen nicht daran gehindert, auf bilateraler Ebene oder innerhalb einer Gruppe von Staaten Abmachungen beizubehalten oder zu erarbeiten, die zu mehr Flexibilität, als in diesem Übereinkommen vorgesehen, führen.
26.06.2019
10011796
NOR12151354
N9198816932J