Kurztitel

10. Beschußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

23.04.1988

Außerkrafttretensdatum

15.10.1999

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Kontrollerprobung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die vor dem 30. April 1945 einer beschußamtlichen Erprobung unterzogen wurden, sind vom Besitzer bis spätestens 31. Dezember 1990 zur Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 9 beim Beschußamt einzureichen. Ausgenommen sind jene Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen und Dekorationszwecken dienen oder nur wegen ihres Kunstwertes oder Sammelwertes aufbewahrt werden (Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen, Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1951,).
  2. Absatz 2,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die ein inländisches Beschußzeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschußzeichen tragen und bei denen der begründete Verdacht besteht, daß sie eine unmittelbare Gefahr für den Benützer und für Dritte darstellen, sind vom Beschußamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 9 zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Nach der auf Grund der Bestimmungen der Absatz eins und 2 erfolgten Erprobung ist bezüglich der Beschußzeichen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, der

8. Beschußverordnung vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2024

Gesetzesnummer

10011762

Dokumentnummer

NOR12151349

alte Dokumentnummer

N9198816887J