Absatz eins,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die durch den Endbeschuß offensichtlich beschädigt wurden, und solche, bei denen die Kontrolle gemäß Paragraph 9, einen der folgenden Mängel ergibt, sind dem Einreicher ohne Beschußzeichen zurückzustellen:
- Ziffer einsgelöste Laufhaken oder -schienen,
- Ziffer 2Versagen des Zündkanals oder anderer Teile des Zündmechanismus.