Absatz eins,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die bei den Kontrollen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 einen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß Absatz 2, zurückzustellen:
- Ziffer einsFehlen einer der in Paragraph 5, vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;
- Ziffer 2Fehler, die durch unsachgemäße Bearbeitung des Materials entstanden sind, wenn dadurch die Funktion und Haltbarkeit beeinträchtigt werden, wie:
- Litera aRisse im Material, Faserungen und Materialtrennungen,
- Litera bschlechte Anpassung bzw. fehlerhaftes Löten der verschiedenen Teile,
- Litera cunsachgemäße Ausbesserungsschweißungen;
- Ziffer 3mit dem freien Auge im Laufinnern sichtbare Vertiefungen, Falten oder Furchen;
- Ziffer 4mangelhafte Verschlußkonstruktion;
- Ziffer 5keine Gewährleistung der Funktionssicherheit; diese ist nur gegeben:
- Litera abei leichter Funktion des Verschlusses und Sicherheit der Verriegelung,
- Litera bbei einwandfreier Funktion der Sicherungsraste,
- Litera cbei richtiger Lage und richtiger Bohrung des Zündkanals,
- Litera dbei sicherer Funktion der Trommel bei Revolvern.