Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1988,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins,
27.08.1988
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Litera a Die Vertragsregierungen verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seiner Anlage, die Bestandteil des Übereinkommens ist, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen ist gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlage.
Litera b Die Vertragsregierungen verpflichten sich, alle Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften zu erlassen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um diesem Übereinkommen volle Wirksamkeit zu verleihen und dadurch zu gewährleisten, daß sich im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens ein Schiff für seinen Verwendungszweck eignet.
17.03.2023
10011801
NOR12151301
N9198815824L