Bestimmung des Straßenverlaufes der A4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal und Bruck an der Leitha
Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1988,
römisch fünf
Artikel eins
30.01.1988
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 4 Ost Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal und Bruck an der Leitha wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 23,00 im Anschluß an den mit Verordnung vom 7. August 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 388, bestimmten Abschnitt „Fischamend III“, verläuft südlich von Arbesthal und Göttlesbrunn zur Anschlußstelle Bruck an der Leitha mit Zu- und Abfahrtsstraßen zu der mit Verordnung vom 17. Jänner 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 126, festgelegten Trasse der B 211 Rohrauer Straße und endet bei km 31,80.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse einschließlich der Anschlußstelle Bruck an der Leitha mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Göttlesbrunn-Arbesthal und Bruck an der Leitha aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A4/6-87 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1987,, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1975,, Zufahrtsstraße
27.02.2026
10011783
NOR12151248
N9198814594J