Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Text

Von der Beförderung ausgeschlossene Personen – Bedingungsweise

zugelassene Personen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn kann Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Eisenbahnbediensteten nicht beachten oder auf Grund ihres Zustands oder ihres Verhaltens stören, von der Beförderung ausschließen. Diese Personen haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises, der Gepäckfracht, der Nebengebühren und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn muß Personen, die auf Grund einer Krankheit stören würden, nur befördern, sofern sie diesen Personen ein eigenes Abteil zur Verfügung stellen kann. Sie hat unterwegs erkrankte Personen zumindest bis zum nächsten geeigneten Bahnhof zu befördern, in dessen Bereich ärztliche Hilfe möglich ist.
  3. Absatz 3,Stellt die Eisenbahn nach den maßgebenden Rechtsvorschriften für die Beförderung von Personen, die mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten behaftet, solcher Krankheiten verdächtig oder ansteckungsverdächtig sind oder unterwegs von einer solchen Krankheit befallen werden, einen eigenen Wagen oder ein eigenes Abteil zur Verfügung, so kann sie dafür außer dem Fahrpreis eine Nebengebühr oder, sofern die Kosten durch diese Nebengebühr nicht gedeckt sind, diese Kosten erheben.