die Personenbeförderung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960), die durchgeführt wird im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr
- Litera azwischen den Gebieten zweier Vertragsparteien,
- Litera bvon und nach dem Gebiet derselben Vertragspartei und gegebenenfalls im Rahmen solcher Verkehrsdienste im Transit sowohl durch das Gebiet einer anderen Vertragspartei als auch durch das Gebiet eines Nichtvertragsstaates, und zwar
mit Fahrzeugen, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt sind und außer dem Lenkerplatz Plätze für mehr als acht Personen aufweisen (Paragraph 2, Ziffer 7, KFG 1967);