Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest
Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1987,
Vertrag – Italien
Artikel 2
19.05.1987
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Mineralöl und seine Derivate, die in Triest umgeschlagen werden und für Österreich bestimmt sind, unterliegen der Zahlung von einem Fünftel der jeweils geltenden Fiskalgebühr und von zwei Dritteln der jeweils geltenden Hafengebühr für entladene Waren, jedenfalls aber einer Mindesthafengebühr von 180 Lire pro Tonne.
31.01.2020
10011661
NOR12150893
N9198714670L