Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1987,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

19.05.1987

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 2

Gebühren für Mineralöl und seine Derivate

Mineralöl und seine Derivate, die in Triest umgeschlagen werden und für Österreich bestimmt sind, unterliegen der Zahlung von einem Fünftel der jeweils geltenden Fiskalgebühr und von zwei Dritteln der jeweils geltenden Hafengebühr für entladene Waren, jedenfalls aber einer Mindesthafengebühr von 180 Lire pro Tonne.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

10011661

Dokumentnummer

NOR12150893

alte Dokumentnummer

N9198714670L