Kurztitel

Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

25.07.1987

Abkürzung

RBG

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Text

Aufhebung von Beschränkungen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsNach begünstigter Tilgung hat der Darlehensgeber dem Eigentümer die Einwilligung zur Löschung des Pfandrechts für das Förderungsdarlehen und aller auf Grund der Förderungsdarlehensbedingungen zu seinen Gunsten einverleibten Rechte und Einschränkungen zu erteilen. Dies gilt auch für Konversionsdarlehen und sinngemäß auch in den Fällen der Teiltilgung, in denen allfällige Teillöschungen und Rangeinräumungen erforderlich sind. Bedingungen und Auflagen über die Wärmeversorgung und die Wartung und Nutzung von Gemeinschaftsanlagen bleiben aufrecht.
  2. Absatz 2Hat ein Wohnungseigentümer oder haben Ehegatten bei Wohnungseigentum nach Paragraph 9, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417, begünstigt getilgt, so ist er (sind sie) von der Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien. Der Darlehensgeber hat nach Maßgabe des Absatz eins, in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes des Förderungsdarlehens einzuwilligen.
  3. Absatz 3Hat der Darlehensschuldner für einzelne Mietgegenstände eine begünstigte Teiltilgung vorgenommen, so ist bei späterer Begründung des Wohnungseigentums an diesen Mietgegenständen Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Bei Neuabschlüssen von Mietverträgen nach begünstigter Teil- oder Volltilgung kann für die von der Tilgung betroffenen Mietgegenstände ein nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessener Hauptmietzins begehrt werden, sofern nicht Paragraph 4, Absatz 2, anzuwenden ist.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975,, Teiltilgung

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011645

Dokumentnummer

NOR12150879

alte Dokumentnummer

N9198712181L