Kurztitel

Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

25.07.1987

Abkürzung

RBG

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Text

Kontrollrecht des Bundes

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Länder haben über die rückfließenden Mittel sowie über ihre Tätigkeit nach diesem Abschnitt für jedes Jahr, längstens bis 31. März des folgenden Jahres, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten so lange einen gesondert nach Förderungswerber (Gemeinden, gemeinnützige Bauvereinigungen, sonstige Förderungswerber), Förderung und Art der Begünstigung gegliederten Bericht zu erstatten, bis die Abwicklung der gewährten begünstigten vorzeitigen Tilgungen abgeschlossen ist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, durch seine Organe die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes zu überwachen. Die Länder sind verpflichtet, den Organen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen in die erforderlichen Geschäftsstücke, sonstigen Unterlagen und Belege Einsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011645

Dokumentnummer

NOR12150878

alte Dokumentnummer

N9198712180L