Absatz eins,Anträge auf Gewährung einer Begünstigung sind bis zum 31. Dezember 1988 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten für Förderungsdarlehen des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds, sonst bei dem nach der Lage der belasteten Liegenschaft zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen. Im Antrag ist die Förderungsdarlehensschuld, für welche die Begünstigung angestrebt wird, genau zu bezeichnen.