Absatz eins,Der Nachlaß beträgt, sofern nicht Paragraph 4, Absatz eins, angewandt wird,
- Ziffer einsbei einer Restlaufzeit des Förderungsdarlehens von mindestens 20 Jahren 50 vH,
- Ziffer 2bei einer Restlaufzeit des Förderungsdarlehens von 10 bis unter 20 Jahren 40 vH,
- Ziffer 3sonst 30 vH.
Die Restlaufzeit ist von der im Schuldschein festgelegten Darlehenslaufzeit, unbeachtlich gesetzlich oder vertraglich bestimmter verstärkter Tilgungen, zu berechnen.