Kurztitel

Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1987

Abkürzung

RBG

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Nachlaß beträgt, sofern nicht Paragraph 4, Absatz eins, angewandt wird,
    1. Ziffer eins
      bei einer Restlaufzeit des Förderungsdarlehens von mindestens 20 Jahren 50 vH,
    2. Ziffer 2
      bei einer Restlaufzeit des Förderungsdarlehens von 10 bis unter 20 Jahren 40 vH,
    3. Ziffer 3
      sonst 30 vH.
    Die Restlaufzeit ist von der im Schuldschein festgelegten Darlehenslaufzeit, unbeachtlich gesetzlich oder vertraglich bestimmter verstärkter Tilgungen, zu berechnen.
  2. Absatz 2,Dem Darlehensschuldner ist für die begünstigte Voll- oder Teiltilgung durch einen einmaligen Tilgungsbetrag als Begünstigung ein Nachlaß nach Maßgabe des Absatz eins, zu gewähren, der von der noch nicht fälligen Förderungsdarlehensschuld berechnet wird. Die vorzeitige Rückzahlung hat unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu einem Fälligkeitstermin der Halbjahresannuitäten (Halbjahrestilgungsraten) zu erfolgen. Die Kündigungserklärung ist in den Antrag auf Gewährung des Nachlasses aufzunehmen und gilt nur für den Fall der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf begünstigte Tilgung.

Schlagworte

Volltilgung

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011645

Dokumentnummer

NOR12150873

alte Dokumentnummer

N9198712175L