Kurztitel

Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

25.07.1987

Abkürzung

RBG

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Text

Begünstigte Tilgung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei begünstigter Tilgung ist dem Darlehensschuldner ein Nachlaß zu gewähren.
  2. Absatz 2,Bei Wohnungseigentum kann der Nachlaß von jedem Wohnungseigentümer, bei gemeinsamem Wohnungseigentum von den Ehegatten, zu dem auf den Liegenschaftsanteil entfallenden Teil der Förderungsdarlehensschuld in Anspruch genommen werden.
  3. Absatz 3,Die begünstigte Tilgung kann auch als Teiltilgung für einzelne Mietgegenstände, die Mietzinsbildungsvorschriften unterliegen, vorgenommen werden. Dabei ist der auf den Mietgegenstand entfallende Teil der Förderungsdarlehensrestschuld nach dem Aufteilungsschlüssel zu ermitteln, der in den letzten zwei Kalenderjahren vor der begünstigten Tilgung angewendet wurde.
  4. Absatz 4,Für die begünstigte Voll- oder Teiltilgung bedarf der Darlehensschuldner der Zustimmung des Mieters, sofern dadurch aus öffentlichen Mitteln gewährte oder zu gewährende Zuschüsse oder Beihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482, oder nach den im Paragraph eins, angeführten Bundesgesetzen wegfallen. Die Zustimmungserklärung kann wirksam nur auf einem vom Darlehensgeber aufzulegenden Formblatt abgegeben werden, das eine Belehrung über solche Ansprüche und ihre Voraussetzungen enthält. Der Mieter kann seine Zustimmung daran knüpfen, daß von ihm zur begünstigten Tilgung erbrachte Leistungen den Mietzins entsprechend vermindern.

Schlagworte

Volltilgung, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984,

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011645

Dokumentnummer

NOR12150872

alte Dokumentnummer

N9198712174L