(4)Absatz 4,Für die begünstigte Voll- oder Teiltilgung bedarf der Darlehensschuldner der Zustimmung des Mieters, sofern dadurch aus öffentlichen Mitteln gewährte oder zu gewährende Zuschüsse oder Beihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, oder nach den im § 1 angeführten Bundesgesetzen wegfallen. Die Zustimmungserklärung kann wirksam nur auf einem vom Darlehensgeber aufzulegenden Formblatt abgegeben werden, das eine Belehrung über solche Ansprüche und ihre Voraussetzungen enthält. Der Mieter kann seine Zustimmung daran knüpfen, daß von ihm zur begünstigten Tilgung erbrachte Leistungen den Mietzins entsprechend vermindern.Für die begünstigte Voll- oder Teiltilgung bedarf der Darlehensschuldner der Zustimmung des Mieters, sofern dadurch aus öffentlichen Mitteln gewährte oder zu gewährende Zuschüsse oder Beihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482, oder nach den im Paragraph eins, angeführten Bundesgesetzen wegfallen. Die Zustimmungserklärung kann wirksam nur auf einem vom Darlehensgeber aufzulegenden Formblatt abgegeben werden, das eine Belehrung über solche Ansprüche und ihre Voraussetzungen enthält. Der Mieter kann seine Zustimmung daran knüpfen, daß von ihm zur begünstigten Tilgung erbrachte Leistungen den Mietzins entsprechend vermindern.