Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr – Zusatzprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1987Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1987,
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland,
In der Erwägung, daß die Wirtschaftssysteme beider Länder auf den gleichen Grundsätzen beruhen.
In der Erwartung, daß auch weiterhin die Abwicklung des Binnenschiffsverkehrs zwischen beiden Ländern nach marktwirtschaftlichen Kriterien erfolgen wird,
In dem Bestreben, die gegenseitige Nutzung ihrer schiffbaren Wasserstraßen durch die Binnenschiffe beider Länder zu fördern sowie die bestmöglichen Voraussetzungen für diese Nutzung durch die beiderseits beteiligten Wirtschaftszweige zu schaffen,
sind übereingekommen, zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr, unterzeichnet zu Bonn am 20. November 1985, folgende zusätzliche Bestimmungen zu vereinbaren, die Bestandteile dieses Vertrages sind:
Die österreichische Seite erklärt, daß bei der Vereinbarung über Streckenabschnitte auf österreichischem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages die gesamtwirtschaftlichen, nautischen und technischen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind;
die deutsche Seite wird von ihrem Recht, Höchstzahlen nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 für den Transitverkehr österreichische Schiffe festzusetzen, keinen Gebrauch machen, sofern der Vertragspartner deutsche Schiffe an der Teilnahme an diesem Verkehr nicht behindert oder von diesem ausschließt.
Entsprechendes gilt für einen Antrag nach Artikel 3 Absatz 2.
Beide Seiten erklären, daß unter Häfen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 alle Häfen fallen, die an den Wasserstraßen im Sinne des Artikels 2 liegen und daß sie keine Gründe sehen, bestimmte Häfen in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d auszunehmen.
Beide Seiten erklären,
daß sie auf Grundlage von Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 eine Ladungszuteilung nicht vornehmen,
daß sie von einer Festsetzung von Höchstzahlen der Fahrten nach Artikel 4 Absatz 3 absehen und
daß sie keinen Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 stellen werden.
Die österreichische Seite erklärt, daß sie bei Vereinbarungen von Drittlandverkehren gemäß Artikel 5 des Vertrages die gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse berücksichtigt.
Geschehen zu Bonn am 20. November 1985 in zwei Urschriften.