Kurztitel
Stadterneuerungs-Verordnung 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1987Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1987,
Text
Verzugs- und Stundungszinsen
§ 8.Paragraph 8,
Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds ist bei nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, gewährten Darlehen berechtigt, Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds ist bei nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,, gewährten Darlehen berechtigt,
von nicht rechtzeitig entrichteten Tilgungsbeträgen für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verlangen,von nicht rechtzeitig entrichteten Tilgungsbeträgen für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr zu verlangen,
bei Stundung Stundungszinsen in der Höhe von 6 vH pro Jahr vorzuschreiben.
Anmerkung
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vergleiche Paragraph eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,