Kurztitel

Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren gemäß den Artikel 11 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat in Österreich auf Ersuchen der EUROCONTROL von Amts wegen durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Verwaltungswege zu erfolgen. Zum Zwecke der Einziehung gelten die Gebühren in Österreich als öffentlichrechtliche Geldforderungen des Bundes.
  2. Absatz 2,Auf das Verfahren zur Einziehung der Gebühren im Sinne des Absatz eins, finden das AVG 1950 und das VVG 1950 Anwendung. Die Vorschreibung der Gebühren hat durch Zahlungsaufträge zu erfolgen, soweit nicht bereits gemäß den Artikel 15 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren anzuerkennende Entscheidungen vorliegen. Liegen solche Entscheidungen vor, sind sie vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Bescheid anzuerkennen.
  3. Absatz 3,Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Zivilluftfahrt in Gebührenangelegenheiten entscheidet der Bundesminister für Verkehr.

Anmerkung

AVG 1991, VVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, und 53 aus 1991,)

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10011644

Dokumentnummer

NOR12150669

alte Dokumentnummer

N9198619690J