Absatz eins,Der Inhalt von Beschlüssen der Erweiterten Kommission der Europäischen Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL) gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a bis f in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera a, der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1986,, ist – soweit diese Beschlüsse in Österreich zur Anwendung kommen können – vom Bundesminister für Verkehr in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.