Kurztitel

8. Beschußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

18.06.1986

Außerkrafttretensdatum

15.10.1999

Text

Freiwillige Erprobung und Erprobung mit verstärkter Ladung

Paragraph 14, (1) Einem Antrag auf freiwillige Erprobung (Paragraph 10, Beschußgesetz) ist stattzugeben, wenn der Antrag zum Gegenstand hat:

  1. Ziffer eins
    Handfeuerwaffen und andere Schießgeräte, die der gesetzlichen Erprobungspflicht nicht unterliegen und sich zur Erprobung im Sinne dieser Verordnung eignen,
  2. Ziffer 2
    Handfeuerwaffen und andere Schießgeräte, die bereits einer Erprobung unterzogen worden sind und die keine der im Paragraph 13, Absatz eins, angeführten Veränderungen erfahren haben.
  1. Absatz 2,Einem Antrag auf Erprobung mit verstärkter Ladung (Paragraph 11, Absatz eins, Beschußgesetz) ist stattzugeben, wenn die Erprobung nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 11 keinen der in Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Mängel ergeben hat und anzunehmen ist, daß die Handfeuerwaffe bzw. das Schießgerät dem verstärkten Gasdruck standhalten wird.
  2. Absatz 3,Für die freiwillige Erprobung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 12 und 15 sinngemäß. Für die Erprobung mit verstärkter Ladung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 10 bis 13 und 15 sinngemäß.
  3. Absatz 4,Nach erfolgter freiwilliger Erprobung oder Erprobung mit verstärkter Ladung ist bezüglich der Beschußzeichen folgendermaßen vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Bei Handfeuerwaffen und anderen Schießgeräten, die ein inländisches Beschußzeichen tragen:
      1. Litera a
        hat die Erprobung gemäß Absatz 3, keinen der in Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Mängel ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe bzw. dem Schießgerät die Beschußzeichen (Paragraph 15, Absatz 4,) und die neue Protokollnummer (Paragraph 12, Absatz 2,) an den in Paragraph 15, Absatz eins und 2 angegebenen Stellen anzubringen sowie auf Verlangen dem Einreicher eine Beschußbestätigung (Paragraph 17, Absatz 2,) auszustellen;
      2. Litera b
        hat die Erprobung gemäß Absatz 3, einen der in Paragraph 12, Absatz eins, bzw. Absatz 4, angeführten Mängel ergeben, so ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zu verfahren.
    2. Ziffer 2
      Bei Handfeuerwaffen und anderen Schießgeräten, die ein anerkanntes ausländisches Beschußzeichen tragen:
      1. Litera a
        hat die Erprobung gemäß Absatz 3, keinen der in Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Mängel ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe bzw. dem Schießgerät die Beschußzeichen (Paragraph 15, Absatz 4,) und die Protokollnummer (Paragraph 12, Absatz 2,) an den in Paragraph 15, Absatz eins und 2 angegebenen Stellen anzubringen, ohne dabei das ausländische Beschußzeichen zu entwerten sowie auf Verlangen dem Einreicher eine Beschußbestätigung (Paragraph 17, Absatz 2,) auszustellen;
      2. Litera b
        hat die Erprobung gemäß Absatz 3, einen der in Paragraph 12, Absatz eins, bzw. 4 angeführten Mängel ergeben und handelt es sich um eine gebrauchte Handfeuerwaffe bzw. ein gebrauchtes Schießgerät, so ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zu verfahren;
      3. Litera c
        hat die Erprobung gemäß Absatz 3, einen der in Paragraph 12, Absatz eins, bzw. 4 angeführten Mängel ergeben und handelt es sich offensichtlich um eine neue Handfeuerwaffe bzw. ein neues Schießgerät, so ist unverzüglich das Beschußamt, welches das Beschußzeichen angebracht hat, zu benachrichtigen und im Einvernehmen mit diesem gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zu verfahren.