Handfeuerwaffen und andere Schießgeräte, die der gesetzlichen Erprobungspflicht nicht unterliegen und sich zur Erprobung im Sinne dieser Verordnung eignen,
8. Beschußverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
Paragraph 14
18.06.1986
15.10.1999
Freiwillige Erprobung und Erprobung mit verstärkter Ladung
Paragraph 14, (1) Einem Antrag auf freiwillige Erprobung (Paragraph 10, Beschußgesetz) ist stattzugeben, wenn der Antrag zum Gegenstand hat: