Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
Text
Neuerliche Erprobungspflicht
§ 13. (1) Hat eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil eine der nachgenannten Veränderungen oder Bearbeitungen erfahren, so ist diese Waffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 11 zu unterziehen (§ 8 Beschußgesetz):Paragraph 13, (1) Hat eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil eine der nachgenannten Veränderungen oder Bearbeitungen erfahren, so ist diese Waffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 11 zu unterziehen (Paragraph 8, Beschußgesetz):
Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles verbunden mit Paßarbeit,
jede Änderung der in § 8 angeführten Abmessungen,jede Änderung der in Paragraph 8, angeführten Abmessungen,
jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über 800 Grad C,
Veränderung der Wanddicke durch Anbringung eines Zielfernrohres.
(2)Absatz 2,Ergibt sich anläßlich einer Erprobung gemäß Abs. 1 einer der im § 12 Abs. 1 angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil die neue Protokollnummer (§ 12 Abs. 2) anzubringen, sind die Beschußzeichen durch Überschlagen mitErgibt sich anläßlich einer Erprobung gemäß Absatz eins, einer der im Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil die neue Protokollnummer (Paragraph 12, Absatz 2,) anzubringen, sind die Beschußzeichen durch Überschlagen mit
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zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Dieselbe Vorgangsweise ist anzuwenden, wenn die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil gemäß § 9 nicht zum Endbeschuß zugelassen werden kann. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4.zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Dieselbe Vorgangsweise ist anzuwenden, wenn die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil gemäß Paragraph 9, nicht zum Endbeschuß zugelassen werden kann. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4,