Kurztitel

8. Beschußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

18.06.1986

Außerkrafttretensdatum

15.10.1999

Text

Rückstellung nach dem Beschuß

Paragraph 12, (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die durch den Endbeschuß offensichtlich beschädigt wurden und solche, bei denen die Kontrolle gemäß Paragraph 11, einen der folgenden Mängel ergibt, sind dem Einreicher ohne Beschußzeichen zurückzustellen:

  1. Ziffer eins
    Zündversager oder exzentrischer, schwacher Zündstifteinschlag,
  2. Ziffer 2
    unbeabsichtigtes Lösen des Schusses beim Schließen der Waffe,
  3. Ziffer 3
    unbeabsichtigtes Losgehen mehrerer Patronen in mehrläufigen Waffen bei Gebrauchspatronen,
  4. Ziffer 4
    Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen derselben bei Gebrauchspatronen,
  5. Ziffer 5
    Durchschlag des Zündhütchens bei Gebrauchspatronen,
  6. Ziffer 6
    gelöste Laufhaken oder Schienen,
  7. Ziffer 7
    Überschreitung des gemäß Paragraph 8, Absatz 4, maximal zulässigen Verschlußabstandes bzw. maximal zulässigen Spaltes zwischen Lauf und Basküle,
  8. Ziffer 8
    offensichtlich schadhafter oder nicht sicherer Funktionsmechanismus (Sicherungs- und Schlageinrichtung, Abzugseinrichtung, Lade- und Entlademechanismus, Verriegelung sowie Drehmechanismus der Trommel) bzw. wirkungslose Sicherung.
  1. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, ohne Beschußzeichen zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile sind mit der Protokollnummer zu versehen (Paragraph 7, Absatz eins, Beschußgesetz). Die Protokollnummer ist die Erzeugungsnummer ergänzt durch das Kurzzeichen für Monat und Jahr. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die gemäß Absatz eins, ohne Beschußzeichen zurückgestellt wurden, können bei demselben Beschußamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, daß er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschußprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 11 zu wiederholen.
  3. Absatz 4,Nach dem Beschuß sind jedoch höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:
    1. Ziffer eins
      jede die Sicherheit der Waffe gefährdende Verformung an Lauf und Patronenlager,
    2. Ziffer 2
      jede Dehnung des Laufes einschließlich wellenförmiger Dehnungen an den Schwachstellen des Laufes,
    3. Ziffer 3
      Beschädigung oder Verformung wesentlicher Teile des Verschlusses,
    4. Ziffer 4
      Risse an der inneren oder äußeren Oberfläche sowie an anderen höchstbeanspruchten Teilen,
    5. Ziffer 5
      Laufsprengung.
    Paragraph 9, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.