8. Beschußverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
Paragraph 10
18.06.1986
15.10.1999
Endbeschuß
Paragraph 10, (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die nicht gemäß Paragraph 9, zurückzustellen sind, sind dem Endbeschuß zu unterziehen. Der Endbeschuß ist an fertigen Waffen durchzuführen. Höchstbeanspruchte Teile sind daher zunächst vom Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Wird eine Handfeuerwaffe durch Paßarbeit aus bereits beschossenen höchstbeanspruchten Teilen zusammengebaut, dann ist die vollständige Waffe ebenfalls dem Beschuß zu unterziehen. Waffen, die noch der Brünierung bzw. einer Gravur bedürfen (weißfertige Waffen), gelten als fertige Waffen. Eine fertige Handfeuerwaffe ist dann mit dem Originalschaft vorzulegen, wenn dieser tragendes Element von in Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Waffenteilen ist; bei allen anderen Waffen kann an die Stelle des Originalschaftes ein Ersatzschaft oder eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten. Bei mehrläufigen Waffen ist jeder Lauf, bei Revolvern jedes Patronenlager der Trommel dem Endbeschuß zu unterziehen.