(5)Absatz 5,Solche mangelhaften Waffenteile (Abs. 4) sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher gleichzeitig erklärt, sie nur für einen der im § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, BGBl. Nr. 224/1951, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 88/1958 angegebenen Zwecke zu verwenden. Auf diesen Teilen ist in allen Fällen die Protokollnummer (§ 12 Abs. 2) einzuschlagen und der Grund der Rückstellung dem Einreicher schriftlich bekanntzugeben.Solche mangelhaften Waffenteile (Absatz 4,) sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher gleichzeitig erklärt, sie nur für einen der im Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1951,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1958, angegebenen Zwecke zu verwenden. Auf diesen Teilen ist in allen Fällen die Protokollnummer (Paragraph 12, Absatz 2,) einzuschlagen und der Grund der Rückstellung dem Einreicher schriftlich bekanntzugeben.