Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

26.09.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Paragraph 64, Gegenstand der Prüfungen

Die Prüfung der Betriebswärter erfolgt mündlich; Dampfkesselwärter der Stufen 2 oder 3 haben die Prüfung auch schriftlich abzulegen. Die Prüfung erstreckt sich, je nachdem welche Betriebswärterprüfung abgelegt wird, auf Fragen über das Wesen, den Bau und den Betrieb von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen, über Art und Zweck der Sicherheitsvorrichtungen und sonstiger Bau- und Ausrüstungsteile und der Hilfsvorrichtungen, über die Grundsätze ihrer Handhabung und Bedienung, über die Vorkehrungen zur Hintanhaltung von Betriebsgefahren, über Abgabe schädlicher Emissionen und deren Vermeidung, über die Folgen, die eine Vernachlässigung des Dienstes nach sich ziehen könnten, über das Verhalten in besonderen Fällen, über die in Betracht kommenden grundlegenden theoretischen Begriffe und über die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Die Prüfung der Dampfkesselwärter der Stufen 2 oder 3 hat zusätzlich Fragen des Strahlenschutzes zu umfassen. Bei der Prüfung der Dampfkesselwärter der Stufe 3 sind ferner Fragen über Bruchmechanik, Auswirkung von Thermoschocks, Spannungsrißkorrosion und der Einfluß von schnellen Neutronenstrahlen auf die Festigkeit von Metallen zu behandeln. Kenntnisse, die ein besonderes Dienstverhältnis voraussetzen, wie Signalisierungsvorschriften, Dienstunterweisungen usw., bilden nicht Gegenstand der Prüfung. Sie ist, wenn tunlich, durch eine praktische Verwendungsprobe zu ergänzen. Eine solche muß stattfinden bei der Prüfung von Bewerbern um die Berechtigung zur Wartung von Schiffs(Boots)maschinen sowie zur Führung von Lokomotiven. Die Verwendungsprobe ist ferner vorzunehmen bei der Prüfung von Dampfkesselwärtern der Stufen 2 oder 3, wobei bei der Verwendungsprobe der Dampfkesselwärter der Stufe 2 Kenntnisse über den Zweck und die Bedienung der Hilfseinrichtungen, der Meß-, Schalt-, Sicherheits- und Warneinrichtungen nachzuweisen und deren Aufgaben im normalen Betrieb sowie bei Störfällen zu erörtern sind. Bei der Verwendungsprobe der Dampfkesselwärter der Stufe 3 sind ferner mögliche Störfälle und Unfälle, beispielsweise Ausfall der Kesselspeisung oder der Hauptwärmesenke, Auftreten größerer Leckagen usw. eingehend zu diskutieren.