Kurztitel

Internationaler Eisenbahnverkehr – (Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1985,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.05.1985

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

In Anwendung der Artikel 22 und 24 des am 9. Mai 1980 in Bern unterzeichneten Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), abgeschlossen zwischen den nachstehenden Staaten:

Algerien, der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, dem Irak, dem Iran, Irland, Italien, dem Libanon, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko, Norwegen, den Niederlanden, Polen, Portugal, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien, dem Vereinigten Königreich, Schweden, der Schweiz, Syrien, der Tschechoslowakei, Tunesien, der Türkei und Jugoslawien
und auf Einladung des schweizerischen Bundesrates an die Vertragsparteien, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten vom 15. bis 17. Feber 1984 in Bern zusammengetreten.

Sie haben nach Vorlage der Vollmachten, die in richtiger und gehöriger Form befunden wurden, von der Erklärung der schweizerischen Regierung Kenntnis genommen, wonach folgende Staaten zu den nachgenannten Zeitpunkten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden für das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 bei ihr hinterlegt haben:

Die Konferenz hat festgestellt, daß sechzehn Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt haben, und sie hat folgendes vereinbart:

Ziffer eins Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, samt dem Protokoll, den Anhängen und Anlagen, wird mit Wirkung vom 1. Mai 1985 in Kraft gesetzt. Die Übereinkommen CIM und CIV vom 7. Feber 1970 *) und das Zusatzübereinkommen zur CIV vom 26. Feber 1966, samt Anlagen und Protokollen **), werden zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben, und zwar auch gegenüber jenen Vertragsstaaten, die das Übereinkommen COTIF vom 9. Mai 1980 nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

Ziffer 2 Die nachstehenden Anlagen zur CIM vom 7. Feber 1970:

welche einem besonderen Revisionsverfahren unterstellt sind und demzufolge den am 9. Mai 1980 unterzeichneten Dokumenten nicht beigegeben waren, werden mit Wirkung vom 1. Mai 1985 als

zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM (Anhang B zum COTIF) in der Fassung anwendbar sein, die von den Fachmännischen Ausschüssen nach dem in Artikel 69 Paragraph 4, der CIM vom 7. Feber 1970 vorgesehenen Verfahren zur Revision und Anpassung an das COTIF beschlossen wurde.

Dieses Protokoll liegt bis zum 30. Juni 1984 zur Unterzeichnung auf.

Für jene Staaten, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden nach dem 1. März 1985 hinterlegen, wird das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 vom ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat anwendbar sein, in welchem die schweizerische Regierung diese Hinterlegung den Regierungen der Vertragsstaaten angezeigt hat.

ZU URKUND DESSEN haben die nachstehenden Bevollmächtigten das vorliegende Protokoll ausgefertigt und unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU BERN, am siebzehnten Feber neunzehnhundertvierundachtzig, in einer Urschrift, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt und von der jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift zugestellt wird.

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1974,

**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1974,

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011612

Dokumentnummer

NOR12150404

alte Dokumentnummer

N9198516736L