Kurztitel

7. Beschußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

23.01.1985

Außerkrafttretensdatum

15.10.1999

Text

Zulassung der Type

Paragraph 12, (1) Wird die Typenprüfung (Paragraphen 4 bis 10) für eine bestimmte Type von Handfeuerwaffen bzw. von höchstbeanspruchten Teilen bestanden, ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Type das Beschußzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen gemäß Absatz 3,) in Verbindung mit der Zulassungsnummer (Absatz 2, Ziffer 4,) zu verwenden. Dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden,

  1. Ziffer eins
    alle weiteren Exemplare dieser Type dem geprüften Exemplar entprechend Anmerkung, richtig: entsprechend) (Paragraph 2, Absatz 4,) auszuführen und
  2. Ziffer 2
    die für die Kontrollprüfungen (Paragraph 13,) benötigten Schußapparate
    bzw. Einsteckläufe auf Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschußamt beizustellen.

(2) Der Spruch des Bescheides hat die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Angaben der Ziffern 1 bis 7 des Einreichblattes (Paragraph 3, Absatz eins,),
  2. Ziffer 2
    die Wandstärke des Laufes sowie Durchmesser und Länge des Patronen- oder Kartuschenlagers,
  3. Ziffer 3
    den Beschußgasdruck und den höchstzulässigen Gebrauchsgasdruck oder die höchstzulässige Geschoßenergie,
  4. Ziffer 4
    die Zulassungsnummer als fortlaufende Zahl der Zulassungen.

(3) Das Beschußzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) hat der nachstehenden Abbildung zu entsprechen. Es darf nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden:

Anmerkung, Abbildung nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)

(4) Das geprüfte Exemplar ist im Beschußamt für die Dauer der Gültigkeit der Zulassung aufzubewahren.

(5) Alle Exemplare von zugelassenen Typen von Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen sind vom Hersteller, Importeur oder Einreicher mit dem Beschußzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) gemäß Absatz 3, gemeinsam mit den Kennzeichnungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu versehen, ehe sie in Verkehr gebracht werden.