Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
Text
Zulassung der Type
§ 12. (1) Wird die Typenprüfung (§§ 4 bis 10) für eine bestimmte Type von Handfeuerwaffen bzw. von höchstbeanspruchten Teilen bestanden, ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Type das Beschußzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen gemäß Abs. 3) in Verbindung mit der Zulassungsnummer (Abs. 2 Z 4) zu verwenden. Dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden, Paragraph 12, (1) Wird die Typenprüfung (Paragraphen 4 bis 10) für eine bestimmte Type von Handfeuerwaffen bzw. von höchstbeanspruchten Teilen bestanden, ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Type das Beschußzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen gemäß Absatz 3,) in Verbindung mit der Zulassungsnummer (Absatz 2, Ziffer 4,) zu verwenden. Dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden,
alle weiteren Exemplare dieser Type dem geprüften Exemplar entprechend (Anm.: richtig: entsprechend) (§ 2 Abs. 4) auszuführen undalle weiteren Exemplare dieser Type dem geprüften Exemplar entprechend Anmerkung, richtig: entsprechend) (Paragraph 2, Absatz 4,) auszuführen und
die für die Kontrollprüfungen (§ 13) benötigten Schußapparatedie für die Kontrollprüfungen (Paragraph 13,) benötigten Schußapparate
bzw. Einsteckläufe auf Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschußamt beizustellen.
(2) Der Spruch des Bescheides hat die folgenden Angaben zu enthalten:
die Angaben der Ziffern 1 bis 7 des Einreichblattes (§ 3 Abs. 1),die Angaben der Ziffern 1 bis 7 des Einreichblattes (Paragraph 3, Absatz eins,),
die Wandstärke des Laufes sowie Durchmesser und Länge des Patronen- oder Kartuschenlagers,
den Beschußgasdruck und den höchstzulässigen Gebrauchsgasdruck oder die höchstzulässige Geschoßenergie,
die Zulassungsnummer als fortlaufende Zahl der Zulassungen.
(3) Das Beschußzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) hat der nachstehenden Abbildung zu entsprechen. Es darf nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden:
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)Anmerkung, Abbildung nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)
(4) Das geprüfte Exemplar ist im Beschußamt für die Dauer der Gültigkeit der Zulassung aufzubewahren.
(5) Alle Exemplare von zugelassenen Typen von Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen sind vom Hersteller, Importeur oder Einreicher mit dem Beschußzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) gemäß Abs. 3 gemeinsam mit den Kennzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 zu versehen, ehe sie in Verkehr gebracht werden. (5) Alle Exemplare von zugelassenen Typen von Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen sind vom Hersteller, Importeur oder Einreicher mit dem Beschußzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) gemäß Absatz 3, gemeinsam mit den Kennzeichnungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu versehen, ehe sie in Verkehr gebracht werden.