Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
Text
Art der Erprobung
§ 2. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die serienmäßig hergestellt werden, sind einer Typenprüfung durch Erprobung eines Exemplars oder mehrerer Exemplare zu unterziehen, wenn nicht die Vornahme einer Einzelprüfung beantragt wird. Paragraph 2, (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die serienmäßig hergestellt werden, sind einer Typenprüfung durch Erprobung eines Exemplars oder mehrerer Exemplare zu unterziehen, wenn nicht die Vornahme einer Einzelprüfung beantragt wird.
(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die nicht serienmäßig hergestellt werden, sind der Einzelprüfung gemäß § 14 zu unterziehen. (2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die nicht serienmäßig hergestellt werden, sind der Einzelprüfung gemäß Paragraph 14, zu unterziehen.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile gelten im Sinne der Abs. 1 und 2 als serienmäßig hergestellt, wenn der Hersteller Vorkehrungen für die Erzeugung erheblicher Stückzahlen getroffen hat, insbesondere indem er entsprechende Pläne und Arbeitsprogramme ausgearbeitet und die für diese Erzeugung nötigen Lehren und Ausrüstungen bereitgestellt hat. (3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile gelten im Sinne der Absatz eins und 2 als serienmäßig hergestellt, wenn der Hersteller Vorkehrungen für die Erzeugung erheblicher Stückzahlen getroffen hat, insbesondere indem er entsprechende Pläne und Arbeitsprogramme ausgearbeitet und die für diese Erzeugung nötigen Lehren und Ausrüstungen bereitgestellt hat.
(4) Als dem geprüften Exemplar entsprechend ausgeführt und daher zur selben Type gehörend gelten weitere Exemplare dann, wenn ihre Funktionsweise, die wesentlichen Abmessungen (§ 7), die verwendeten Werkstoffe und das Aussehen gleich sind; geringfügige Änderungen des Aussehens sind zulässig, wenn dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. (4) Als dem geprüften Exemplar entsprechend ausgeführt und daher zur selben Type gehörend gelten weitere Exemplare dann, wenn ihre Funktionsweise, die wesentlichen Abmessungen (Paragraph 7,), die verwendeten Werkstoffe und das Aussehen gleich sind; geringfügige Änderungen des Aussehens sind zulässig, wenn dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.
(5) Hat eine bereits erprobte oder als Type zugelassene Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter oder als Type zugelassener höchstbeanspruchter Teil eine der folgenden Veränderungen oder Instandsetzungen erfahren, ist diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer Einzelprüfung gemäß § 14 zu unterziehen: (5) Hat eine bereits erprobte oder als Type zugelassene Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter oder als Type zugelassener höchstbeanspruchter Teil eine der folgenden Veränderungen oder Instandsetzungen erfahren, ist diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer Einzelprüfung gemäß Paragraph 14, zu unterziehen:
Maßnahmen, die eine Herabsetzung der Sicherheit verursachen können;
Veränderungen am Patronenlager oder an der Laufbohrung;
Änderung der Festigkeit der Werkstoffe, insbesondere durch nachträgliche Wärmebehandlung mit Ausnahme einer Einsatzhärtung bei Temperaturen bis maximal 800 C;
Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles, sofern hiezu eine Nacharbeit notwendig ist.