Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.03.1985

Außerkrafttretensdatum

08.10.2002

Text

Notfallsübung

Paragraph 7, Bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzte Flugbesatzungen müssen in regelmäßigen Abständen, zumindest aber einmal jährlich, eine Notfallsübung unter besonderer Berücksichtigung der Rettung und Versorgung von Patienten in Flugnotfällen durchgeführt haben.