Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985,
Paragraph 7
31.03.1985
08.10.2002
Notfallsübung
Paragraph 7, Bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzte Flugbesatzungen müssen in regelmäßigen Abständen, zumindest aber einmal jährlich, eine Notfallsübung unter besonderer Berücksichtigung der Rettung und Versorgung von Patienten in Flugnotfällen durchgeführt haben.