Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985,
Paragraph 2
31.03.1985
08.10.2002
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Ambulanzflüge:
Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken oder schwerverletzten Personen oder von Notfallspatienten von einer Krankenanstalt in eine andere.
Bergungsausrüstung:
Technische Ausrüstung, die bei der Durchführung von Rettungsflügen - je nach Art des Einsatzes - erforderlich ist, wie zB Seilwinden, Rettungstaue, Verletztentragesäcke, Verletzten-Horizontalnetze, Rettungsnetze, Alpinausrüstung, Tauchdruckkammern, Schutzhandschuhe, Handscheinwerfer und tragbare Funkgeräte.
Bergungsspezialisten:
Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigungen am Notfallsort besondere Tätigkeiten ausführen können, wie Flugretter der Bundespolizei und Bundesgendarmerie, Rettungsfallschirmspringer, Feuerwehr- und Bergrettungsmänner, Lawinenhundeführer, Rettungstaucher u. dgl.
Notfallspatienten:
Patienten, bei denen eine Störung lebenswichtiger Funktionen besteht, zu befürchten oder nicht auszuschließen ist.
Rettungsflüge:
Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, und zwar