Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985,
Paragraph eins
31.03.1985
08.10.2002
römisch eins. TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für Ambulanz- und Rettungsflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen (Paragraph 11, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 15, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes).
(2) Unberührt bleiben internationale Vereinbarungen sowie bundes- und landesrechtliche Vorschriften, insbesondere soweit danach Bewilligungen, Genehmigungen u. dgl. für die Durchführung von Rettungs- und Ambulanztransporten erforderlich sind bzw. weitere Anforderungen gestellt werden.