Absatz einsFür Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff „Fahrzeug“ jedes Fahrzeug mit mechanischem Antrieb, das auf öffentlichen Straßen verkehrt und für die Beförderung von Gütern bestimmt ist, sowie jeden Anhänger, der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird.