Wohnbauförderungsgesetz 1984
Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984,
BG
Paragraph 50
01.01.1985
WFG 1984
98/01 Wohnbauförderung
Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.
04.04.2019
10011578
NOR12149534
N9198412021Y