Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Abkürzung

WFG 1984

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 21,

Anmerkung, Absatz eins, gilt gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1987,, als Landesgesetz)

Anmerkung, Absatz 2, gilt gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1987,, als Landesgesetz)

  1. Absatz 3,Wer eine geförderte Wohnung nicht als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung bezieht, ist verpflichtet, seine Rechte an einer bisher zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann zulässig, wenn er diese Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigt oder wenn Verwandte in gerader Linie die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden und eine Abtretung des Mietrechtes an diese Personen gemäß Paragraph 12, Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

Dienstwohnung, Naturalwohnung

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011578

Dokumentnummer

NOR12149505

alte Dokumentnummer

N9198411992Y