Absatz eins,Forschungsgeräte, die ausschließlich aus Förderungsbeiträgen angeschafft wurden, sind vom Förderungsempfänger nach Abschluß seines Forschungsvorhabens für weitere aus Wohnbauforschungsmitteln geförderte Forschungsvorhaben kostenlos zur Verfügung zu halten; das Bundesministerium für Bauten und Technik kann diese Verpflichtung zeitlich begrenzen. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung dieses Bundesministeriums veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist bei den Wohnbauforschungsmitteln zu vereinnahmen.