Wohnhaussanierungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,
BG
Paragraph 20
01.01.1985
WSG
98/02 Wohnungsverbesserung, Startwohnungen, Beihilfen
Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.
04.04.2019
10011579
NOR12149455
N9198411942Y