Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 54
Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1983,
römisch fünf
Artikel eins
15.09.1983
18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht
Die Kundmachung der Regelung Nr. 54 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger, gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)
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*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 54 am 5. Juli 1983 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist diese Regelung gemäß Artikel eins, Absatz 8, des genannten Übereinkommens mit 3. September 1983 für Österreich in Kraft getreten.
21.02.2025
10011557
NOR12149313
N9198311604Y