Kurztitel

Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.04.1982

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Zuteilung der Bundesmittel

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Länder haben dem Bundesministerium für Bauten und Technik innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Amt der Landesregierung eingebrachte und vom dazu berufenen Wohnbauförderungsbeirat positiv begutachtete baureife Projekte vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Bund fördert in jedem Land so viele der insgesamt zu errichtenden Wohneinheiten, als ihm nach dem Verteilungsschlüssel gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1968 zukommt. Hat ein Land weniger Wohnungen gemeldet, als seinem Anteil entspricht, so sind die verbleibenden Wohneinheiten auf die übrigen Länder nach Maßgabe der Meldungen und allfälliger bis zum 15. Juni 1982 erfolgter Nachmeldungen entsprechend dem Verteilungsschlüssel aufzuteilen.
  3. Absatz 3,Die von den Ländern benötigten Bundesmittel sind von ihnen unter Bekanntgabe des Fälligkeitszeitpunktes so anzufordern, daß die Auszahlung zeitgerecht erfolgen kann.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011540

Dokumentnummer

NOR12149264

alte Dokumentnummer

N9198243604L