(2)Absatz 2,Der Bund fördert in jedem Land so viele der insgesamt zu errichtenden Wohneinheiten, als ihm nach dem Verteilungsschlüssel gemäß § 5 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 zukommt. Hat ein Land weniger Wohnungen gemeldet, als seinem Anteil entspricht, so sind die verbleibenden Wohneinheiten auf die übrigen Länder nach Maßgabe der Meldungen und allfälliger bis zum 15. Juni 1982 erfolgter Nachmeldungen entsprechend dem Verteilungsschlüssel aufzuteilen.Der Bund fördert in jedem Land so viele der insgesamt zu errichtenden Wohneinheiten, als ihm nach dem Verteilungsschlüssel gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1968 zukommt. Hat ein Land weniger Wohnungen gemeldet, als seinem Anteil entspricht, so sind die verbleibenden Wohneinheiten auf die übrigen Länder nach Maßgabe der Meldungen und allfälliger bis zum 15. Juni 1982 erfolgter Nachmeldungen entsprechend dem Verteilungsschlüssel aufzuteilen.