Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969
Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1982,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins,
18.07.1982
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Die Vertragsregierungen verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen.
19.09.2022
10011549
NOR12149235
N9198243476L