Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 14,

Inkrafttretensdatum

15.04.1981

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anlage 14

Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer 9,

Installation von Blitzschutzanlagen auf Jachten

Als Blitzschutzanlage sind sämtliche Einrichtungen über und unter Deck zum gefahrlosen Auffangen und Ableiten des Blitzstromes zu verstehen.

Ausführung der Blitzschutzanlage für:

  1. Ziffer eins
    Schiffe in Holz-, Kunststoff- oder Kompositbauweise
    1. Litera a
      Auffangeinrichtungen
      Bei Masten aus elektrisch nicht leitendem Material ist auf dem Masttop als Auffangvorrichtung ein Kupferstab mit einem Mindestdurchmesser von 8 mm vorzusehen, der den Mast um mindestens 200 mm überragt.
      Topbeschläge aus Metall können als Auffangvorrichtung verwendet werden, wenn sie den Masttop allseitig umfassen und ihre Materialstärke mindestens 2 mm beträgt.
    2. Litera b
      Hauptableitungen
      Als Hauptableitungen sind Kupferleiter mit einem Mindestquerschnitt von 35 mm2 vorzusehen.
      Hauptableitungen sind vorzusehen bei Metallmasten am Mastfuß, bei allen anderen an der Auffangvorrichtung bzw. an den Topbeschlägen sowie an allen Befestigungseinrichtungen an Deck für das stehende Gut. Spannschrauben, Schäkel u. ä. sind elektrisch leitend zu überbrücken. Die Hauptableitungen sind möglichst geradlinig bis zum Erdungsanschluß zu verlegen. Scharfe Krümmungen und Leiterschleifen sind zu vermeiden.
    3. Litera c
      Nebenableitungen
      Alle größeren Metallteile an Deck und unter Deck, wie Bug- und Heckkörbe, Winden, Motoren, Getriebe, Stevenrohre, Rudereinrichtungen, Rohrleitungen, metallene Wasch- und WC-Becken, Metalltanks sowie die elektrische Anlage (zB Minuspol der Batterie und/oder Schutzleiter) sind leitend mit der Blitzschutzanlage zu verbinden. Hierfür sind Kupferleiter mit einem Mindestquerschnitt von 16 mm2 zu verwenden.
    4. Litera d
      Überspannungsableiter und Trennfunkenstrecken
      Wenn der direkte Anschluß bestimmter Geräte oder Einrichtungen an die geerdete Blitzschutzanlage aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, so sind Überspannungsableiter oder geschlossene Trennfunkenstrecken zwischenzuschalten.
    5. Litera e
      Erdungen
      Haupt- und Nebenableitungen sind möglichst nahe beieinander an einem kontrollierbaren Ort leitend zu verbinden
      mit

 

den im Schiffsinneren zugänglichen Bolzen eines Metallkiels oder einer Kupferplatte oder einem gleichwertigen Metall von mindestens 0,2 m2 Größe. Diese Platte muß so an der Außenhaut des Schiffes angeordnet sein, daß sie bei allen zu erwartenden Schiffslagen und -bewegungen unter der Wasseroberfläche bleibt.

  1. Ziffer 2
    Schiffe aus Metall
    Auf Schiffen, bei denen Rumpf, Aufbauten und Mast aus Metall bestehen ist sicherzustellen, daß sämtliche größeren Metallteile an Deck eine sichere Verbindung mit dem Schiffskörper besitzen. Isolierstrecken sind zu überbrücken.
    Bestehen die Decksaufbauten aus einem isolierenden Material, so sind Nebenableitungen entsprechend c) vorzusehen, die mit dem Schiffskörper zu verbinden sind.
    Bei elektrisch nichtleitenden oder isoliert aufgestellten Masten ist entsprechend b) zu verfahren.
  2. Ziffer 3
    Verbindungen
    Leitungsverbindungen und -anschlüsse sind korrosions- und seewasserbeständig, fest und zuverlässig herzustellen. Weichgelötete Verbindungen, Würgeverbindungen und Verbindungen mit Madenschrauben sowie Verbindungen aus unterschiedlichem Material, die auf Grund von Elementenbildung zu Korrosionen führen, sind unzulässig.
  3. Ziffer 4
    Leiterwiderstand
    Der Ohmsche Widerstand zwischen Aufrangeinrichtung und Erdung sollte 0,02 Ohm nicht überschreiten.

Schlagworte

Holzbauweise, Kunststoffbauweise, Bugkorb, Schiffsbewegung, Leitungsanschluß

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149134

alte Dokumentnummer

N9198151178J