Absatz einsDie Angehörigen jedes der beiden Vertragsstaaten, die im anderen durch ein Kraftfahrzeug (Motorfahrzeug) geschädigt werden, haben die gleichen Schadendeckungsansprüche wie die Angehörigen des Unfallandes, gleichgültig ob der Schaden durch ein versichertes, ein nicht versichertes, ein ausländisches oder ein nicht ermitteltes Kraftfahrzeug (Motorfahrzeug) verursacht worden ist.