(5)Absatz 5,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat jedoch, wenn es im besonderen wirtschaftlichen Interesse der Republik Österreich liegt - abweichend von Abs. 2 Z 7 -, vor einem Widerruf wegen Nichteinhaltung der Vorschreibung über die Betriebsorganisation dem Reeder eines österreichischen Seeschiffes eine Frist von höchstens vier Wochen zu setzen, binnen welcher er für die Einrichtung einer Betriebsorganisation zu sorgen hat.Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat jedoch, wenn es im besonderen wirtschaftlichen Interesse der Republik Österreich liegt - abweichend von Absatz 2, Ziffer 7, -, vor einem Widerruf wegen Nichteinhaltung der Vorschreibung über die Betriebsorganisation dem Reeder eines österreichischen Seeschiffes eine Frist von höchstens vier Wochen zu setzen, binnen welcher er für die Einrichtung einer Betriebsorganisation zu sorgen hat.