Absatz eins,Die Aktiengesellschaft darf Nebenbetriebe (Tankstellen, Rasthäuser, Werkstätten und ähnliches) weder errichten noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten.
Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft
Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1981,
BG
Paragraph 5
27.06.1981
96/02 Sonstiges Straßenbau
28.06.2023
10011536
NOR12148824
N9198123928L