Kurztitel

Durchführung des Artikel eins, Absatz 2, Litera a, des Vertrages über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1980,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsDen Österreichischen Bundesbahnen wird die Berechtigung eingeräumt, daß im fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangsverkehr die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und der Deutschen Bundesbahn festgelegten Transporte geführt werden.
  2. Absatz 2Nach Fertigstellung der Verbindungskurve Rosenheim wird den Österreichischen Bundesbahnen die Berechtigung eingeräumt, daß im fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangsverkehr täglich folgende Transporte geführt werden:
    1. Ziffer eins
      bis zu sieben Reisezüge in jeder Fahrtrichtung im Tagverkehr,
    2. Ziffer 2
      bis zu drei Güterzüge in jeder Fahrtrichtung im Nachtverkehr und
    3. Ziffer 3
      ein Postzug in jeder Fahrtrichtung.
  3. Absatz 3Die Berechtigung nach Absatz eins und 2 schließt den Einsatz von Triebfahrzeugen der Österreichischen Bundesbahnen ein.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020

Gesetzesnummer

10011525

Dokumentnummer

NOR12148814

alte Dokumentnummer

N9198043466L