(5)Absatz 5,Sind vorgefundene Mängel so beschaffen, daß sie eine Gefährdung von Personen, insbesondere der Benützer der Patronen befürchten lassen, hat das Beschußamt eine neuerliche, der Fabrikationskontrolle (§ 20) entsprechende, Kontrolle an dem betroffenen oder einem anderen Los derselben Patronentype, aber an der doppelten Anzahl der sich aus den §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 ergebenden Patronen vorzunehmen. Ergibt auch diese Kontrolle denselben oder einen anderen sicherheitsgefährdenden Mangel, hat das Beschußamt die Typengenehmigung (§ 10 Abs. 2) für die betreffende Patronentype zu entziehen. Besteht für die betreffende Patronentype die Berechtigung zur Führung eines anerkannten Prüfzeichens (§ 25 Abs. 1), hat das Beschußamt zu verfügen, daß die betroffenen Lose nicht in Verkehr gesetzt werden dürfen und gleichzeitig die zuständige Behörde des betreffenden Staates über den vorgefundenen Mangel zu informieren. Ergibt die zweite Kontrolle keine sicherheitsgefährdenden Mängel, hat das Beschußamt nach Abs. 3 und 4 vorzugehen.Sind vorgefundene Mängel so beschaffen, daß sie eine Gefährdung von Personen, insbesondere der Benützer der Patronen befürchten lassen, hat das Beschußamt eine neuerliche, der Fabrikationskontrolle (Paragraph 20,) entsprechende, Kontrolle an dem betroffenen oder einem anderen Los derselben Patronentype, aber an der doppelten Anzahl der sich aus den Paragraphen 6, Absatz 2 und 7 Absatz 2, ergebenden Patronen vorzunehmen. Ergibt auch diese Kontrolle denselben oder einen anderen sicherheitsgefährdenden Mangel, hat das Beschußamt die Typengenehmigung (Paragraph 10, Absatz 2,) für die betreffende Patronentype zu entziehen. Besteht für die betreffende Patronentype die Berechtigung zur Führung eines anerkannten Prüfzeichens (Paragraph 25, Absatz eins,), hat das Beschußamt zu verfügen, daß die betroffenen Lose nicht in Verkehr gesetzt werden dürfen und gleichzeitig die zuständige Behörde des betreffenden Staates über den vorgefundenen Mangel zu informieren. Ergibt die zweite Kontrolle keine sicherheitsgefährdenden Mängel, hat das Beschußamt nach Absatz 3 und 4 vorzugehen.