(5)Absatz 5,Die ermittelten Gasdruckwerte haben den Bestimmungen des § 14 Abs. 5 bzw. des § 15 Abs. 4, die ermittelten Werte der Geschoßenergie den Bestimmungen des § 16 Abs. 3 zu entsprechen. Trifft dies nicht zu und überschreitet der ermittelte höchste Grenzwert nicht den Wert 1,15 Ptiefmax bzw. 1,07 Etiefmax, dann ist eine Gegenprobe mit der doppelten Anzahl Patronen vorzunehmen. Der Durchschnitt der Ergebnisse der Probe und der Gegenprobe zusammengenommen muß den eingangs genannten Bestimmungen entsprechen. Ist dies nicht der Fall, dann dürfen die Patronen dieses Loses nur als Hochleistungspatronen (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Z 4) in Verkehr gesetzt werden.Die ermittelten Gasdruckwerte haben den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 5, bzw. des Paragraph 15, Absatz 4,, die ermittelten Werte der Geschoßenergie den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3, zu entsprechen. Trifft dies nicht zu und überschreitet der ermittelte höchste Grenzwert nicht den Wert 1,15 Ptiefmax bzw. 1,07 Etiefmax, dann ist eine Gegenprobe mit der doppelten Anzahl Patronen vorzunehmen. Der Durchschnitt der Ergebnisse der Probe und der Gegenprobe zusammengenommen muß den eingangs genannten Bestimmungen entsprechen. Ist dies nicht der Fall, dann dürfen die Patronen dieses Loses nur als Hochleistungspatronen (Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,) in Verkehr gesetzt werden.