Kurztitel

6. Beschußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

10.05.1980

Außerkrafttretensdatum

15.10.1999

Text

Fabrikationskontrolle

Durchführung

Paragraph 20, (1) Die Fabrikationskontrolle umfaßt:

  1. Ziffer eins
    die Sichtprüfung (Paragraph 11,);
  2. Ziffer 2
    die Kontrolle der Abmessungen (Paragraph 12,);
  3. Ziffer 3
    die Kontrolle des mittleren Gasdruckes (Paragraphen 13 bis 15) bzw. die Überprüfung der mittleren Energie des Geschosses (Paragraph 16,) und
  4. Ziffer 4
    die Prüfung der Funktionssicherheit (Paragraph 17,).
  1. Absatz 2,Die Losgröße einer zugelassenen Patronentype (Paragraph 10, Absatz 2,) darf für die Fabrikationskontrolle bei Zentralfeuerpatronen 500 000 Stück, bei Randfeuerpatronen 1,5 Millionen Stück nicht überschreiten.
  2. Absatz 3,Für die Sichtprüfung ist Paragraph 11, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zahlenreihe in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, jeweils 2, 3, 5 oder 8 zu lauten hat.
  3. Absatz 4,Für die laufende Fabrikationskontrolle ist die in Paragraph 13, Absatz 2, vorgeschriebene Lagerung der Patronen unter besonderen klimatischen Bedingungen nicht erforderlich. In Grenzfällen ist jedoch die Gasdruckmessung unter Einhaltung der im Paragraph 13, Absatz 2, vorgeschriebenen Bedingungen zu wiederholen. Die dadurch erhaltenen Meßwerte sind endgültig maßgeblich.
  4. Absatz 5,Die ermittelten Gasdruckwerte haben den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 5, bzw. des Paragraph 15, Absatz 4,, die ermittelten Werte der Geschoßenergie den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3, zu entsprechen. Trifft dies nicht zu und überschreitet der ermittelte höchste Grenzwert nicht den Wert 1,15 Ptiefmax bzw. 1,07 Etiefmax, dann ist eine Gegenprobe mit der doppelten Anzahl Patronen vorzunehmen. Der Durchschnitt der Ergebnisse der Probe und der Gegenprobe zusammengenommen muß den eingangs genannten Bestimmungen entsprechen. Ist dies nicht der Fall, dann dürfen die Patronen dieses Loses nur als Hochleistungspatronen (Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,) in Verkehr gesetzt werden.
  5. Absatz 6,Wird die Fabrikationskontrolle aus anderen Gründen nicht bestanden, dann ist das betreffende Los zur Nacharbeit zurückzustellen. Eine neuerliche Fabrikationskontrolle dieses Loses ist nach erfolgter Nachbearbeitung zulässig.