Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,
Text
Kontrolle der Abmessungen
§ 12. (1) Die Kontrolle der Abmessungen umfaßt die Prüfung der Maße, die aus Gründen der Sicherheit einzuhalten sind, sowie die Prüfung der Maße, die eine Patronentype bestimmen.Paragraph 12, (1) Die Kontrolle der Abmessungen umfaßt die Prüfung der Maße, die aus Gründen der Sicherheit einzuhalten sind, sowie die Prüfung der Maße, die eine Patronentype bestimmen.
(2)Absatz 2,Folgende Maße, die aus Gründen der Sicherheit einzuhalten sind, sind zu prüfen:
Bei Patronen für Waffen mit gezogenem Lauf:
Ltief3: Länge vom Patronenboden bis Hülsenmund (Gesamtlänge der Hülse, Maximalmaß Patrone),
Htief2: Durchmesser am Hülsenmund (Maximalmaß Patrone),
Gtief1: Durchmesser des Geschosses am Hülsenmund,
die Länge Ltief3+G unter Berücksichtigung
des Felddurchmessers F des Laufes,
des Durchmessers Gtief1 (Mindestmaß Patronenlager),
des Durchmessers Htief2 des Patronenlagers,
der Länge G des Patronenlagers und
der Differenzlänge s des Patronenlagers.
Die festgestellten Maße laut lit. a, b und c müssen gleich wie oder kleiner als die in den ÖNORMEN S 1390 bis 1394 für Patronen angegebenen Maße sein.Die festgestellten Maße laut Litera a, b und c müssen gleich wie oder kleiner als die in den ÖNORMEN S 1390 bis 1394 für Patronen angegebenen Maße sein.
Bei Patronen für Waffen mit glattem Lauf:
der Durchmesser d der Hülse am Patronenboden,
die Dicke t des Randes am Patronenboden.
Diese Abmessungen und Toleranzen müssen den in der ÖNORM S 1395 angegebenen Werten entsprechen.
(3)Absatz 3,Folgende Maße, die eine Patronentype bestimmen, sind zu prüfen, soweit sie für die betreffende Patronentype in den ÖNORMEN S 1390 bis 1395 angegeben sind:
Bei Patronen für Waffen mit gezogenem Lauf:
Ltief1: Länge von Patronenboden bis Anfang der Schulter (bei Durchmesser Ptief2),
Ltief2: Länge von Patronenboden bis Anfang Hülsenhals (bei Durchmesser Htief1),
Ltief3: Länge von Patronenboden bis Hülsenmund,
R: Dicke des Patronenrandes (Randstärke),
Rtief1: Durchmesser des Patronenbodens,
Ptief1: Durchmesser der Hülse oberhalb der Rille des Randes,
Ptief2: Durchmesser der Hülse am Anfang der Schulter,
Htief1: Durchmesser am Anfang des Hülsenhalses,
Htief2: Durchmesser am Hülsenmund,
Gtief1: Durchmesser des Geschosses am Hülsenmund.
Die festgestellten Maße müssen gleich wie oder kleiner als die in den ÖNORMEN S 1390 bis 1394 für Patronen angegebenen Maße sein.
Bei Patronen für Waffen mit glattem Lauf:
Die unter Abs. 2 Z 2 angeführten Abmessungen und zusätzlich: l:Die unter Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Abmessungen und zusätzlich: l:
Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuß. Unter Berücksichtigung der Toleranzen müssen die gemessenen Maße kleiner als die in der ÖNORM S 1395 angegebenen Maße sein.
(4)Absatz 4,Die Maße gemäß Abs. 3 sind mittels einer Lehre von allgemeiner Form unter Berücksichtigung der in den ÖNORMEN S 1390 bis 1395 angeführten Mindestabmessungen der Patronenlager zu überprüfen. Alle entnommenen Patronen müssen sich in diese Lehre leicht einführen lassen.Die Maße gemäß Absatz 3, sind mittels einer Lehre von allgemeiner Form unter Berücksichtigung der in den ÖNORMEN S 1390 bis 1395 angeführten Mindestabmessungen der Patronenlager zu überprüfen. Alle entnommenen Patronen müssen sich in diese Lehre leicht einführen lassen.
(5)Absatz 5,Es ist ferner zu überprüfen, ob das Zündhütchen nicht über die Ebene des Patronenbodens hinausragt.