Kurztitel

6. Beschußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

10.05.1980

Außerkrafttretensdatum

15.10.1999

Text

Sichtprüfung

Paragraph 11, (1) Die Sichtprüfung umfaßt:

  1. Ziffer eins
    die Kontrolle der Kennzeichnung der Packung (Absatz 2,);
  2. Ziffer 2
    die Kontrolle des Inhaltes der Packung (Absatz 3,);
  3. Ziffer 3
    die Kontrolle der Kennzeichnung der Patronen (Absatz 4,);
  4. Ziffer 4
    die Kontrolle der Oberfläche der Patronen (Absatz 5,).
  1. Absatz 2,Es ist zu kontrollieren, ob die Packungen die gemäß Paragraph 4, vorgeschriebene Kennzeichnung aufweisen. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn
    1. Ziffer eins
      auf keiner Packung die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, 4 und 5 fehlen, und
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, 3 und 6 jeweils auf nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Packungen, je nach der Größe des Loses (Paragraph 6, Absatz 2,), fehlen.
  2. Absatz 3,Es ist zu kontrollieren, ob keine Patronen einer anderen als der auf dem Einreichblatt angegebenen Patronentype in den geprüften Packungen enthalten sind. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn keine einzige Patrone einer anderen Type gefunden wird.
  3. Absatz 4,Es ist zu kontrollieren, ob die Patronen die gemäß Paragraph 3, vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn
    1. Ziffer eins
      auf keiner Patrone die Kennzeichen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 2, fehlen, und
    2. Ziffer 2
      die Kennzeichen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 jeweils auf nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Patronen, je nach der Größe des Loses (Paragraph 6, Absatz 2,), fehlen.
  4. Absatz 5,Die Oberfläche der Patronen ist auf Materialfehler zu kontrollieren. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn
    1. Ziffer eins
      auf keiner Patronenhülse Längsrisse am Hülsenmund mit mehr als 3 mm Länge, andere Längs- oder Querrisse oder ein Bodenriß und
    2. Ziffer 2
      Längsrisse am Hülsenmund mit einer Länge von höchstens 3 mm auf nicht mehr als 3, 5, 8 und 12 Patronen, je nach der Größe des Loses (Paragraph 6, Absatz 2,), festgestellt werden.