Kurztitel

6. Beschußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

10.05.1980

Außerkrafttretensdatum

15.10.1999

Text

Einreichung zur Typenprüfung

Paragraph 8, (1) Die Einreichung von Patronen zur Typenprüfung hat mittels Einreichblattes zu erfolgen. Das Einreichblatt hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name (Firma) und Anschrift des Einreichers,
  2. Ziffer 2
    Datum der Einreichung,
  3. Ziffer 3
    Name (Firma) des Herstellers (Importeurs),
  4. Ziffer 4
    Bezeichnung der Patronentype (Paragraph 3,),
  5. Ziffer 5
    bei nicht gemäß ÖNORM S 1390 bis 1395 bezeichneten Patronentypen den Hinweis, welcher normgemäßen Bezeichnung die eingereichte Patronentype entspricht,
  6. Ziffer 6
    die voraussichtliche Stückzahl der Lose, deren Herstellung oder Einfuhr beabsichtigt ist,
  7. Ziffer 7
    die Angabe, in welchen verschiedenen Ausführungsarten (zB mit verschiedenen Pulversorten, Geschoßgewichten, Zündhütchenmodellen, als Hochleistungs- oder Beschußpatronen) die eingereichte Patronentype in Verkehr gesetzt werden wird,
  8. Ziffer 8
    die Erklärung, ob der Hersteller (Importeur) die Fabrikationskontrolle selbst vorzunehmen beabsichtigt.
  1. Absatz 2,Weist eine zur Typenprüfung eingereichte Patronentype Abweichungen von der für sie in Betracht kommenden ÖNORM (Paragraph 24, Ziffer 2 bis 8) auf oder ist sie in keiner dieser ÖNORMEN enthalten, sind dem Einreichblatt geeignete Belege (Beschreibungen, maßstabgerechte Zeichnungen usw.), aus denen die Abweichungen oder die Kenndaten der Patronentype klar ersichtlich sind, anzuschließen.
  2. Absatz 3,Wird eine importierte Patronentype ohne anerkanntes ausländisches Prüfzeichen (Paragraph 25,) zur Typenprüfung eingereicht, ist dem Einreichblatt eine Bescheinigung anzuschließen, in welcher der Hersteller bestätigt, daß die Fabrikationsprüfung an dieser Patronentype unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 20 durchgeführt werden wird.
  3. Absatz 4,Die für die Typenprüfung bestimmten Patronen sind anläßlich der Einreichung in der gemäß Paragraph 7, vorgeschriebenen Anzahl und in der für ihre Inverkehrsetzung vorgesehenen Packung dem Beschußamt zu übergeben.